SATZUNG

A. Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinssatzung und allen anhängenden Ordnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und Diverse. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen das generische Maskulinum verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung des generischen Maskulinum soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen, Männern und Diversen in gleicher Weise offensteht.

B. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ZWOARAZWANZGER
2. Sitz des Vereins ist Ampfing.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Ampfing und Umgebung.
Besonderes Interesse gilt der Förderung einer vielfältigen Gemeinschaft, die von Respekt, Toleranz und Aufgeschlossenheit geprägt ist.
Eine wesentliche Aufgabe des Vereins ist die Einbindung von Kindern und Jugendlichen bei den kulturellen und sportlichen Veranstaltungen des Vereins.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Durchführung von Aktivitäten, Training und Workshops in den Bereichen Theater, Gewandung und Requisite, Musik und Schaukampf, Bogenschießen und Reiterei;
b) die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Zusammenkünften;
c) die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
d) den Erhalt und die Fortsetzung der Theatertradition von Ritterspielen im Gedenken an die „Schlacht bei Ampfing“ von 1322.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaften

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
3. Fördermitglieder des Vereins fördern den Zweck des Vereins und unterstützen die Vereinstätigkeit ideell und materiell.
4. Auf Vorschlag der Vorstandschaft (Mehrheitsentscheid) kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmegesuch in schriftlicher oder digitaler Form an die Vorstandschaft zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch freiwilliges Austreten
2. durch Tod
3. durch Ausschließung
4. durch Streichung von der Mitgliederliste
zu 1: Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
zu 2: Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr.
zu 3: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Zu 4: Gerät ein Mitglied in Höhe eines den Beitrag für ein Beitragsjahr erreichenden oder übersteigenden Betrags in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Absendung der Mahnung in vollem Umfang abgedeckt, wird das betreffende Mitglied von der Mitgliedsliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Geleistete Kapitalanteile verfallen zugunsten des Vereins.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beitragsleistungen und –pflichten

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Zusätzlich können Spartenbeiträge erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitglieds- und Spartenbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit sowie zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Vorstandschaft erlassen wird.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

E. Organe des Vereins

§ 8 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft beschlossen wird.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten, zweiten und optional dritten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite oder dritte Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
3. Alle drei Jahre ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand durch einfache Mehrheit zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus erstem, zweitem und optional drittem Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier und Beisitzern (zum Beispiel: für die Bereiche Kultur, Schauspiel, Gewandung/Requisite, Schaukampf, Bogenschützen, Reiterei, Lagerleben, Jugendarbeit).
2. Schriftführer, Kassier und die Beisitzer sind durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre durch einfache Mehrheit zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten und/oder zweiten und / oder dritten Vorsitzenden in geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist.
4. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Vorstandschaft die Einberufung unter Angabe des Grundes vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden schriftlich verlangt.
6. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
7. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaftsmitglieder
b) soweit nach §§ 9, 10 dieser Satzung erforderlich, die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
c) die Anhörung des Berichts der Kassenprüfer
d) die Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in elektronischer Form z.B.: per E-Mail, falls dies nicht möglich ist, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der Erschienenen erforderlich.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Vereinsordnungen

Die Vorstandschaft ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
f) Datenschutzordnung
g) Wahlordnung

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstands auch zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der der Vorstandschaft.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandschaft.

§ 15 Vergütungen

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass Mitgliedern der Vorstandschaft für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
3. Der § 27 Absatz 3 BGB entspringende Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich nur auf die originären Vorstandstätigkeiten. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind demgegenüber auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.

§ 16 Datenschutz

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

G. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziff. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste, zweite und dritte Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ampfing (oder seinen Rechtsnachfolger), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Genehmigung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung der Satzung möglichst nahekommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 26.05.2023 im Gasthof Hinterecker in Ampfing beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ampfing, den 26.05.2023

Verein ZWOARAZWANZGER
Wernher-von-Braun-Str. 7
84539 Ampfing