BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 4 Höhe des Vereinsbeitrags

(1) Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Vorstandschaft beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Vorstandschaft keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
(2) Die Mitglieder haben die in Anhang A aufgeführten Jahresbeiträge zu zahlen.
(3) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
Für die Einstufung in die jeweilige Altersklasse gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag.

§ 5 Fälligkeit des Beitrags

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
(2) Für Mitgliedsbeitritte ab 01. Juli bis 31. Dezember wird der halbe Jahresbeitrag berechnet.
(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§ 6 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen.
(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten, zzgl. einer pauschalierten Aufwands- und Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 je Vorgang. Das betrifft auch die Rückgabe von Lastschriften ohne Angabe von Gründen.
(3) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Aufnahme in den Verein keine Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-Mandates, so gilt die Aufnahme als Mitglied in den Verein als nicht erfolgt, der Aufnahmeantrag gilt ohne weiteren Beschluss des Vorstandes als abgelehnt.

§ 7 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 3,00 Euro je Mahnung.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 8 Soziale Härtefälle

(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungs-verpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Gebühren und Spenden

Sämtliche Zahlungen von Gebühren und Geld-Spenden müssen, wenn möglich, bargeldlos erfolgen.

§ 11 Elektronische Rechnungsstellung

Sind Rechnungen an Mitglieder zu stellen sind diese nach Möglichkeit in elektronischer Form zuzustellen. Über Verfahren und Möglichkeit entscheidet ausschließlich der Vorstand nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Effizienz für den Verein.

§ 12 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags (§ 4 Abs. 2) betreffen, werden von der Vorstandschaft beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 26.05.2023 in Kraft.

Anhang A: Jahresmitgliedsbeiträge

Beitragsklasse

Mitgliederart

Beitragshöhe

1

Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahre

13,00 €

2

Erwachsene über 18 Jahre

22,00 €

3

Familie 2 (2 Erwachsene + Kind/-er)

48,00 €

4

Familie 1 (1 Erwachsener + Kind/-er)

26,00 €

5

Fördermitglied

22,00 €*

6

Ehrenmitglied

0,00 €

* Fördermitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe des Beitragssatzes für aktive Mitglieder, der nach oben hin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt werden kann.

Verein ZWOARAZWANZGER
Wernher-von-Braun-Str. 7
84539 Ampfing